Lärmarme Beläge dürfen als emissionsbegrenzende Massnahme damit nicht ohne nähere Prüfung der konkreten Situation verworfen werden.21 Beläge gelten als lärmarm, wenn sie eine Anfangslärmminderung von mindestens -3 dB(A) gegenüber dem Modell aufweisen. Ihre akustische Lebensdauer ist erreicht, sobald ihre Lärmminderung weniger als -1 dB(A) beträgt.22 Das BAFU und das ASTRA initiierten ein Forschungspaket zum Thema «Lärmarme Strassenbeläge innerorts» und führten ein Langzeitmonitoring durch. Auch der Kanton führte Untersuchungen auf Teststrecken durch.