Zwar sei nachvollziehbar, dass die Stadt Thun nicht parallel zur Ausarbeitung des Gesamtverkehrskonzepts innerhalb der Ortsplanungsrevision auf einer einzelnen Strecke eine Geschwindigkeitsreduktion einführen wolle. Jedoch sollte gerade innerhalb dieses Prozesses eine mögliche Geschwindigkeitsreduktion aus Lärmschutzgründen auf der B.________strasse und möglicherweise auf weiteren lärmbelasteten Strassenabschnitten der Stadt Thun näher geprüft werden. Bauliche Massnahmen seien nicht unbedingt nötig, um eine lärmreduzierende Wirkung zu erzielen.