Zur Tempo-30-Zone hält die Vorinstanz fest, zurzeit laufe eine Ortsplanungsrevision, von welcher auch der Verkehr betroffen sei. Der Teilaspekt Verkehr sei im Rahmen des Gesamtverkehrskonzepts erarbeitet worden. Im aktuellen Entwurf des Gesamtverkehrskonzepts sei die B.________strasse als Quartierstrasse mit Verbindungsfunktion definiert. Für die Umsetzung des Gesamtverkehrskonzepts sei ein Gemeindebeschluss notwendig. Dieser werde zeitlich abgestimmt auf die Terminplanung der Ortsplanungsrevision. Zu den lärmarmen Belägen äussert sich die Vorinstanz in ihrer Stellungnahme nicht.