18 Griffel/Rausch, Kommentar zum Umweltschutzgesetz, 2. Aufl., Zürich, Basel, Genf 2011, Art. 17 N 2 RA Nr. 190/2017/2 6 Massnahmen im Ausbreitungsbereich des Lärms anzuordnen. Erst wenn Sanierungsmassnahmen finanziell nicht zumutbar sind oder ihnen überwiegende öffentliche Interessen des Ortsbild-, Natur- und Landschaftsschutzes, der Verkehrs- und Betriebssicherheit sowie der Gesamtverteidigung einer Sanierung entgegenstehen, gewährt die Behörde gemäss Art. 14 Abs. 1 LSV Erleichterungen.