a) Die Beschwerdeführerin rügt, anstatt Messungen an der B.________strasse G.________ vorzunehmen, habe die Vorinstanz die Lärmeinwirkungen lediglich rechnerisch ermittelt. Ausserdem habe es die Vorinstanz bei den Lärmeinwirkungen unterlassen, die Umgebungsbauten miteinzubeziehen und eine Toleranz von 0.5 db(A) zu berücksichtigen. Zudem sei davon auszugehen, dass der Strassenverkehr zu- und nicht abnehme. Die Lärmimmissionen seien daher nicht richtig ermittelt worden. 4 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG; SR 814.01)