b) Die Beschwerdeführerin ist Adressatin der angefochtenen Verfügung. Als Eigentümerin der betroffenen Liegenschaft ist sie durch die Verfügung beschwert, da die Sanierungspflicht verneint und eine Übernahme der Kosten für allfällige Schallschutzmassnahmen durch die Gemeinde abgelehnt worden ist. Sie hat deshalb ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 65 Abs. 1 VRPG7). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 2. Ermittlung der Lärmimmissionen