a) Angefochten ist eine Verfügung betreffend Erleichterungen von der Sanierungspflicht im Sinn von Art. 17 Abs. 1 USG4 und Art. 14 Abs. 1 LSV5. Für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen der Gemeindebehörden im Bereich Strassenlärm ist gemäss Art. 19 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 2 Bst. a KLSV6 die BVE zuständig.