4. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVE leitet3, führte den Schriftenwechsel durch und holte die Akten ein. Die Vorinstanz beantragt in ihrer Stellungnahme vom 20. Dezember 2017 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden kann. Daraufhin lud das Rechtsamt die Fachstelle Lärmschutz des Tiefbauamts des Kantons Bern ein, zur Beschwerde und zur Vernehmlassung der Vorinstanz Stellung zu nehmen. Anschliessend erhielten die Beteiligten Gelegenheit, Schlussbemerkungen einzureichen. Von dieser Möglichkeit machte die Beschwerdeführerin Gebrauch.