3. Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin mit Beschwerde vom 13. November 2017 (Postaufgabe 28. November 2017) Beschwerde bei der Bau-, Verkehrsund Energiedirektion des Kantons Bern (BVE). Sie beantragt sinngemäss die Aufhebung der Verfügung und das Ergreifen von Lärmschutzmassnahmen durch die Vorinstanz. Zur Begründung bringt sie im Wesentlichen vor, die Vorinstanz habe die Lärmimmissionen falsch ermittelt und Massnahmen zur Lärmminderung an der Quelle nicht ausreichend untersucht.