66 db(A) am Tag und 57 db(A) in der Nacht ermittelt worden. Die Fachstelle Lärmschutz des Tiefbauamtes des Kantons Bern habe der Stadt Thun mit Schreiben vom 2. Februar 2017 Erleichterungen für die Sanierung gewährt. Die Stadt Thun sei daher nicht verpflichtet, im Bereich der Parzelle Thun Grundbuchblatt-Strättligen Nr. C.________ zusätzliche Massnahmen gegen die Lärmerzeugung oder die Lärmausbreitung zu ergreifen. Die Verfügungsadressatin sei weiter nicht verpflichtet, die Fenster lärmempfindlicher Räume ihres Gebäudes auf Kosten der Strasseneigentümerin gegen Schall zu dämmen.