Über das Ablehnungsbegehren entscheidet die BVE auf kantonaler Ebene endgültig (Art. 9 Abs. 2 VRPG). Der Entscheid über das Ablehnungsbegehren stellt aber einen selbständig eröffneten Zwischenentscheid im Sinn von Art. 92 Abs. 1 BGG20 dar und ist mit einer entsprechenden Rechtsmittelbelehrung zu versehen. III. Entscheid 1. Der Antrag, es sei der Hochbaukommission Wahlern zu untersagen, bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheides in dieser Sache das Baubewilligungsverfahren fortzuführen, wird als gegenstandslos vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.