Der verfügenden Behörde ist es grundsätzlich verwehrt, in der streitigen Angelegenheit weiterhin verbindliche Anordnungen zu treffen. Sie kann ihre Anliegen nur noch wie eine Partei in das Verfahren einbringen. 18 6. Kosten Die Beschwerdeführenden obsiegen mit ihrer Beschwerde. Da der Hochbaukommission keine Verfahrenskosten auferlegt werden können (Art. 108 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 Bst. b VRPG), trägt der Kanton diese Kosten. Die Beschwerdeführenden unterliegen mit ihrem Ablehnungsbegehren. Sie werden daher kostenpflichtig (Art. 107 Abs. 1 VRPG). Die Verfahrenskosten werden bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 500.00.