Laut Art. 40 Abs. 4 BauG ist die Gemeinde grundsätzlich befugt, Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen Entscheide der BVE zu erheben, wenn sie unterlegen ist.16 Diese Beschwerdebefugnis beruht auf der Gemeindeautonomie und den Aufgaben der Gemeinde in den Bereichen der Baupolizei und der Planung. Gemeinden haben grundsätzlich ein schutzwürdiges Interesse mitzubestimmen, wo und wie auf ihrem Gemeindegebiet gebaut wird.17 Die Beschwerdeführenden machen nicht geltend, dass jedes Mitglied der Hochbaukommission ein unmittelbares persönliches Interesse am strittigen Bauvorhaben habe. Das Ausstandbegehren ist daher als unbegründet abzuweisen.