Die Beschwerdeführenden haben mehrere Baubewilligungen der Hochbaukommission (teilweise) erfolgreich bei der BVE angefochten. Die Gemeinde hat in ein paar dieser Fälle Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben, weil sie der Auffassung war, die BVE habe die kommunalen Vorschriften falsch ausgelegt. Auch das führt nicht dazu, dass die Mitglieder der Hochbaukommission als befangen gelten. Laut Art. 40 Abs. 4 BauG ist die Gemeinde grundsätzlich befugt, Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen Entscheide der BVE zu erheben, wenn sie unterlegen ist.16