Danach hat in den Ausstand zu treten, wer an einem Geschäft unmittelbar ein persönliches Interesse hat (Abs. 1). Ausstandspflichtig ist ebenfalls, wer mit einer Person, deren persönliche Interessen von einem Geschäft unmittelbar berührt werden, im Sinne von Art. 37 Abs. 1 GG verbunden ist (Abs. 2 Bst. a) oder diese Person gesetzlich, statutarisch oder vertraglich vertritt. (Abs. 2 Bst. b). Die Ausstandspflicht trifft nur Personen, nicht ganze Behörden. Sie gilt für hauptamtlich und im Nebenamt tätige Behördemitglieder gleichermassen. Die Ausstandspflicht steht in