109 Abs. 2 Satz 1 BauG widersetzt. In weiteren Fällen habe die Gemeinde die Bauvorschriften nicht angewendet und durchgesetzt. Die Entscheide der BVE12 habe sie beim Verwaltungsgericht angefochten, obwohl der Baugesuchsteller und der Grundeigentümer den Bauabschlag der BVE akzeptiert hätten. Die wiederholten Irrtümer bezüglich Bauten in Unterwahlern liessen auf eine Parteilichkeit der Gemeinde zugunsten der Grundeigentümer schliessen. Schliesslich ergebe sich ein weiterer Ausstandsgrund bezüglich der illegal erstellten Beleuchtungsanlage neben der Friedhofmauer. Die beiden Gesuche stünden in einem direkten Zusammenhang.