Die Beschwerdeführenden sind der Auffassung, dass ein Ausstandsgrund im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. f VRPG vorliegt. Sie machen geltend, die Gemeinde Wahlern sei in der jüngsten Zeit verschiedentlich als Interessenvertreterin von Grundeigentümern der im vorliegenden Baugesuch betroffenen Parzellen aufgetreten. Beispielsweise habe sie gegen einen Entscheid der BVE in einer ähnlichen Sache (Teerung und teilweise Beleuchtung der internen Erschliessungswege im Baugebiet Unterwahlern)11 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Sie habe sich im Interesse der Grundeigentümer gegen die Einhaltung von Art. 109 Abs. 2 Satz 1 BauG widersetzt.