Aufgrund der Regelung von Art. 9 Abs. 2 VRPG kommen daher zwei Instanzen für die Beurteilung des Gesuchs in Frage: die in der Sache zuständige Rechtsmittelbehörde oder die Aufsichtsbehörde. Aufgrund des Umstands, dass die Zuständigkeit der ersten die Regel und die Zuständigkeit der zweiten die Ausnahme bildet, kommt die BVE zum Schluss, dass bei der Ablehnung sämtlicher Mitglieder einer Kollegialbehörde die Rechtsmittelbehörde über den bestrittenen Ausstand zu entscheiden hat. Diese Lösung steht zudem im Einklang mit der verwaltungsgerichtlichen Praxis, wonach bei Ablehnungsbegehren gegen eine ganze Direktion die in der Sache zuständige Rechtsmittelbehörde entscheidet.10