Die Zuständigkeit für die Behandlung eines solchen Ablehnungsgesuchs ergibt sich nicht unmittelbar aus der auf Einzelorgane zugeschnittenen Vorschrift in Art. 9 Abs. 2 VRPG, sondern es besteht Raum für die Frage, ob und wieweit allenfalls auf die für analoge Sachverhalte aufgestellten anderweitigen Regelungen zurückgegriffen werden darf. Wie bereits erwähnt, können nach bernischem Recht die abgelehnten Personen nicht selber über das Ablehnungsbegehren befinden. Aufgrund der Regelung von Art. 9 Abs. 2 VRPG kommen daher zwei Instanzen für die Beurteilung des Gesuchs in Frage: die in der Sache zuständige Rechtsmittelbehörde oder die Aufsichtsbehörde.