Einzelorgan richten, während über Begehren, welche Mitglieder einer Kollegialbehörde betreffen, Letztere selber befindet. Art. 9 Abs. 2 VRPG gibt damit keine direkte Antwort auf die Frage, wie vorzugehen ist, wenn die Mehrheit oder sämtliche Mitglieder einer Kollegialbehörde abgelehnt wird. Die Zuständigkeit für die Behandlung eines solchen Ablehnungsgesuchs ergibt sich nicht unmittelbar aus der auf Einzelorgane zugeschnittenen Vorschrift in Art. 9 Abs. 2 VRPG, sondern es besteht Raum für die Frage, ob und wieweit allenfalls auf die für analoge Sachverhalte aufgestellten anderweitigen Regelungen zurückgegriffen werden darf.