Art. 9 Abs. 2 VRPG regelt die Zuständigkeit zur Beurteilung von Ablehnungsbegehren folgendermassen: Über Ablehnungsbegehren sowie über den bestrittenen Ausstand entscheidet die in der Sache zuständige Rechtsmittelbehörde oder, wenn Mitglieder einer Kollegialbehörde in den Ausstand treten, die Behörde unter Ausschluss der Betroffenen endgültig (Satz 1). Ist die Regierungsstatthalterin oder der Regierungsstatthalter betroffen, so entscheidet in jedem Fall die Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion endgültig (Satz 2). Wie das Bundesgericht festgestellt hat9, besagt diese Bestimmung an sich nur, dass die Rechtsmittelinstanz diejenigen Ablehnungsbegehren zu beurteilen hat, die sich gegen ein