Die Beschwerdeführenden sind lediglich der Auffassung, dass sämtliche Mitglieder der Hochbaukommission befangen sind. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung widerspricht es dem Verfassungsrecht zwar nicht, wenn eine Behörde (vorerst) selbst über ihren eigenen Ausstand bzw. über denjenigen ihrer Mitglieder bestimmt, wenn die gestellten Ablehnungsbegehren unzulässig sind.6 Das heisst aber nicht, dass diese Rechtsprechung ohne weiteres auf den Kanton Bern übertragen werden kann. Weder die Gemeinde- noch die Baugesetzgebung enthalten Vorschriften darüber, wer über die Ablehnung und den Ausstand von Behördenmitgliedern