Die Hochbaukommission ist der Auffassung, sie könne über ihre Zuständigkeit selber entscheiden. Sie stützt sich dabei auf Art. 5 Abs. 1 VRPG. Dieser Artikel ist für den vorliegenden Fall nicht einschlägig. Es ist nicht bestritten, dass die Hochbaukommission im vorliegenden Fall die zuständige Baubewilligungsbehörde ist. Die Beschwerdeführenden sind lediglich der Auffassung, dass sämtliche Mitglieder der Hochbaukommission befangen sind.