Allerdings macht es wenig Sinn, die Hochbaukommission anzuweisen, das Ablehnungsbegehren unverzüglich der zuständigen Rechtsmittelinstanz zuzustellen. Wenn die BVE als Rechtsmittelinstanz zur Beurteilung des Gesuches zuständig ist, erscheint es aus prozessökonomischen Gründen geboten, dass sie das Ablehnungsbegehren ohne weitere Umschweife behandelt. Ist sie nicht zuständig, erscheint es als sinnvoll, dass die BVE das Gesuch der Beschwerdeführenden direkt an die zuständige Stelle weiterleitet. 3. Zuständigkeit zur Beurteilung des Ausstandsbegehrens