Die Hochbaukommission hält sich offenbar für zuständig, über das Ausstandsbegehren zu entscheiden. Ob dem so ist, wird nachfolgend zu prüfen sein. Unabhängig davon durfte sie aufgrund der zitierten Grundsätze den Entscheid über das Ausstandsbegehren nicht auf den Zeitpunkt des Bauentscheides vertagen. Sie hätte entweder umgehend selber über das Ablehnungsgesuch entscheiden oder dieses sofort der zuständigen Stelle zum Entscheid weiterleiten müssen. Weil sie weder das eine noch das andere getan hat, hat sie zumindest eine Rechtsverzögerung begangen. Die Beschwerde ist daher grundsätzlich gutzuheissen.