Rechtsverzögerung ist nur gegeben, wenn sich die zuständige Behörde zwar bereit zeigt, den Entscheid zu fällen, ihn aber nicht binnen der Frist trifft, welche nach der Natur der Sache und nach der Gesamtheit der übrigen Umstände noch als angemessen erscheint.3 Eine Rechtsverweigerung liegt vor, wenn eine Behörde in einer Sache keine Verfügung erlassen will, obwohl sie dazu verpflichtet wäre.4 Die Beschwerdeführenden haben in ihrer Einsprache ein Ablehnungsbegehren gestellt. Über solche Begehren soll besonders rasch entschieden werden. Art. 9 VRPG sieht daher vor, dass solche Fragen vorab behandelt und wenn nötig separat entschieden werden.