Die Beschwerdeführenden rügen eine Rechtsverweigerung im Zusammenhang mit einem Baubewilligungsverfahren, an dem sie als Einsprechende beteiligt sind. Da die BVE zuständig zur Beurteilung von Beschwerden gegen Bauentscheide ist (Art. 40 Abs. 1 BauG), ist sie auch zuständig zur Behandlung der entsprechenden Rechtsverweigerungsund Rechtsverzögerungsbeschwerden. Auf die Beschwerde, welche form- und fristgerecht eingereicht wurde, ist einzutreten. 2. Rechtsverweigerung