6. In ihrer Stellungnahme vom 24. Oktober 2008 beantragt die Hochbaukommission Wahlern die Abweisung der Beschwerde. Die Ausstandspflicht treffe nur Personen, nicht ganze Behörden. Auf das Ausstandsbegehren sei deshalb nicht einzutreten. Halte sich eine Behörde für zuständig, könne sie dies in einem selbstständig anfechtbaren Zwischenentscheid feststellen, wenn ihre Zuständigkeit bestritten werde. Darauf verzichtet werden könne, wenn dadurch für keine Partei zusätzlicher Schaden entstehe. Auf das Ausstandsbegehren sei im Bauentscheid einzugehen. Die Baugesuchstellerin hat stillschweigend auf eine Beteiligung am Verfahren verzichtet.