Die Behörde werde nicht dadurch befangen, dass sie ihren gesetzlichen Pflichten nachkomme. Die Tatsache, dass sich die gleiche Behörde zum wiederholten Mal mit derselben Situation befassen müsse, gründe nicht zuletzt darin, dass die Beschwerdeführenden jedes Gesuch in allen dafür möglichen Verfahren zu diskutieren erheische. Eine Befangenheit der Kommission liege nicht vor.