Zudem waren hier keine derart komplexen Sachverhalts- und Rechtsfragen zu behandeln, dass sich ein Parteikostenersatz rechtfertigen würde. Die Beschwerdegegnerin war aufgrund der Planung mit der Materie bereits vertraut, so dass es ihr möglich gewesen wäre, das Beschwerdeverfahren ohne anwaltliche Unterstützung zu bewältigen. Insgesamt rechtfertigen es die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse daher nicht, der Beschwerdegegnerin Parteikostenersatz zuzusprechen. Folglich werden keine Parteikosten gesprochen. III. Entscheid 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. Der Gesamtentscheid des AWA vom 9. Januar 2025 wird bestätigt.