Wie die Materialien zu Art. 104 Abs. 4 VRPG zeigen, ist die Komplexität der Streitsache für die Beurteilung von wesentlicher Bedeutung; daneben soll die Grösse der betreffenden Gemeinde eine Rolle spielen.22 Hinter der Beschwerdegegnerin stehen zehn Gemeinden mit insgesamt gut 15 000 Einwohnerinnen und Einwohner,23 so dass insofern von einer erheblichen Grösse auszugehen ist. Zudem waren hier keine derart komplexen Sachverhalts- und Rechtsfragen zu behandeln, dass sich ein Parteikostenersatz rechtfertigen würde.