Der obsiegenden Beschwerdegegnerin sind Parteikosten im Sinne des Gesetzes entstanden, da sie anwaltlich vertreten war (vgl. Art. 104 Abs. 1 VRPG). Bei der Beschwerdegegnerin handelt es sich um eine privatrechtliche Aktiengesellschaft, die vorliegend in Erfüllung ihr von den Gemeinden des Versorgungsgebiets übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben handelt (Wasserversorgung der entsprechenden Gemeinden). Sie gilt damit als Behörde im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Bst. c VRPG. Folglich hat sie im Beschwerdeverfahren Anspruch auf Parteikostenersatz, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es rechtfertigen (Art. 104 Abs. 4 VRPG). Wie die Materialien zu Art.