a) Die Beschwerde erweist sich demnach als unbegründet. Sie ist abzuweisen und der angefochtene Gesamtentscheid wird bestätigt. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens gelten die Beschwerdeführenden als unterliegend und sie haben die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden bestimmt auf eine Pauschalgebühr von CHF 2200.– (Art. 103 Abs. 1 und 2 VRPG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 GebV21). Die Beschwerdeführenden haften solidarisch für den gesamten Betrag.