Die zweite Auflage erfolgte aufgrund der fehlenden Profilierung im Rahmen der ersten Auflage. Für die Bestimmung des Parteikostenanspruchs im vorinstanzlichen Verfahren war der Umstand, dass zwei Einsprachen eingereicht wurden, somit unerheblich. Insgesamt erweist sich das Ausmass der erbrachten Leistung, d.h. Zeitaufwand und Einsatz sowie Umfang und Schwierigkeit des Falls, als in allen Punkten klar unterdurchschnittlich. Unter diesen Umständen ist die von der Vorinstanz gesprochene Parteikostentschädigung in der Höhe von CHF 1772.85 nicht zu beanstanden. Auch diese Rüge erweist sich als unbegründet. 9. Kosten des Beschwerdeverfahrens