Entschädigungsansprüche können im vorliegenden Verfahren jedoch nicht geltend gemacht werden, so dass Aufwand für die Geltendmachung solcher Ansprüche für den Parteikostenersatz ebenfalls unbeachtlich ist. Zwar haben die Beschwerdeführenden aufgrund der zweiten Auflage eine zweite Einsprache eingereicht. Diese war jedoch in weiten Teilen identisch mit der ersten Einsprache, so dass der Zusatzaufwand nicht besonders gross war. Im Übrigen stand dieser Zusatzaufwand in keinem direkten Zusammenhang mit der Enteignung. Die zweite Auflage erfolgte aufgrund der fehlenden Profilierung im Rahmen der ersten Auflage.