Primär haben sie sich mit Quell- und Wasserbezugsrechten auseinandergesetzt, in diesem Zusammenhang stehen auch die in der Kostennote genannten umfangreichen Grundbuch-Recherchen zu Quellenrechten. Diesbezüglich steht jedoch keine Enteignung zur Diskussion (siehe vorne Erwägung 2.b), so dass dieser Aufwand im Rahmen der Festsetzung des Parteikostenersatzes nicht zu berücksichtigen war. In der Kostennote ebenfalls genannt werden Begehren um Entschädigung. Entschädigungsansprüche können im vorliegenden Verfahren jedoch nicht geltend gemacht werden, so dass Aufwand für die Geltendmachung solcher Ansprüche für den Parteikostenersatz ebenfalls unbeachtlich ist.