Für einen solch geringen Eigentumseingriff ist nur ein Aufwand in ebenso geringem Umfang angemessen. Hinsichtlich eines direkten Zusammenhangs mit der drohenden Enteignung ist den Beschwerdeführenden im vorinstanzlichen Verfahren denn auch bestenfalls ein sehr geringer Aufwand entstanden, letztlich ist kaum erkennbar, was sie in ihren Einsprachen gegen die Enteignung vorgebracht haben. Primär haben sie sich mit Quell- und Wasserbezugsrechten auseinandergesetzt, in diesem Zusammenhang stehen auch die in der Kostennote genannten umfangreichen Grundbuch-Recherchen zu Quellenrechten.