Dabei ist hier zu berücksichtigen, dass keine dauernde Enteignung der Beschwerdeführenden vorgesehen ist. Auf der Parzelle Nr. I.________ wird lediglich eine Fläche von rund 2000 m2 vorübergehend für Bau- und Rodungsarbeiten in Anspruch genommen. Dabei handelt es sich um eine Waldparzelle, die nicht intensiv nutzbar ist, so dass sich die Betroffenheit der Beschwerdeführenden weiter relativiert. Für einen solch geringen Eigentumseingriff ist nur ein Aufwand in ebenso geringem Umfang angemessen.