d) Diese Ausführungen der Vorinstanz sind nachvollziehbar und überzeugend. Was die Beschwerdeführenden dagegen vorbringen, ist demgegenüber nicht stichhaltig. Dass das ganze vorinstanzliche Verfahren mittelbar enteignungsrechtliche Aspekte betroffen hat, ist unerheblich. Einwände gegen die Genehmigung der Überbauungsordnung an sich können zwar auch dazu führen, dass letztlich keine Enteignung stattfindet. Ein solch mittelbarer Zusammenhang reicht jedoch nicht. Ein Anspruch auf Parteikostenersatz bestand nur so weit, als Einwände zu prüfen waren, die in direktem Zusammenhang mit der drohenden Enteignung standen.