Der gebotene Zeitaufwand, die Schwierigkeit des Verfahrens und die Tragweite der Angelegenheit für die Einsprechenden in Bezug auf die enteignungsrechtlichen Fragen seien daher unterdurchschnittlich. Die Honorarforderung erweise sich damit als stark überhöht. Es rechtfertige sich, die Parteikosten auf pauschal CHF 1640.00 (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von CHF 132.85 zu kürzen. Das Total der Parteikosten betrage somit CHF 1772.85. 19 Vortrag vom 30. Juni 1999 des Regierungsrates an den Grossen Rat zur Revision des Gesetzes über die Enteig-