Gleiches gelte für Ausführungen, die für das vorliegende Verfahren keine Bedeutung hätten, wie etwa Ausführungen zu auf Drittgrundstücken lastenden Quellenrechten. Es sei somit den Einsprechenden eine Parteientschädigung zuzusprechen, soweit sie sich zur Wahrung ihrer enteignungsrechtlichen Interessen hätten anwaltlich vertreten lassen. Die Einsprache betreffe nur teilweise Fragen, die unmittelbar durch das Verfahren in Bezug auf enteignungsrechtliche Tatbestände aufgeworfen worden seien. Die Einsprechenden seien auf der Parzelle Nr. I.________ von einer vorübergehenden Inanspruchnahme für Bau- und Rodungsarbeiten betroffen.