Die Vorinstanz hat im angefochtenen Gesamtentscheid den Beschwerdeführenden zulasten der Beschwerdegegnerin Parteikosten in der Höhe von CHF 1772.85 zugesprochen. Sie hat dazu ausgeführt, die Entschädigungspflicht bestehe nur für die notwendigerweise anfallenden Kosten. Kosten für rein technische oder planerische Einwände würden nicht als notwendig gelten. Gleiches gelte für Ausführungen, die für das vorliegende Verfahren keine Bedeutung hätten, wie etwa Ausführungen zu auf Drittgrundstücken lastenden Quellenrechten.