Anspruch auf Parteikostenersatz besteht im Übrigen nur für das Einspracheverfahren, nicht jedoch für das Mitwirkungsverfahren, das der öffentlichen Planauflage vorausgeht.19 Hinsichtlich der Frage, was als «angemessener Umfang» im Sinn von Art. 38 Abs. 1 Gesetz über die Enteignung zu gelten hat, ist auf das Ausmass der erbrachten Leistung, d.h. auf Zeitaufwand und Einsatz sowie auf Umfang und Schwierigkeit des Falls abzustellen.20