Für Vorbringen, die sich unabhängig von den zu beurteilenden Enteignungsvoraussetzungen gegen ein Projekt als solches richten, gilt die Kostenbefreiung nicht. Auch Parteikosten können nur in dem Umfang zugesprochen werden, als sie in direktem Zusammenhang mit der Bestreitung des Enteignungsrechts stehen. Anspruch auf Parteikostenersatz besteht im Übrigen nur für das Einspracheverfahren, nicht jedoch für das Mitwirkungsverfahren, das der öffentlichen Planauflage vorausgeht.19