Abs. 1 Gesetz über die Enteignung. Die Regelung von Art. 38 Abs. 1 Gesetz über die Enteignung gilt sowohl, wenn das Enteignungsrecht im Planerlassverfahren erteilt wird, als auch, wenn eine Enteignung gestützt auf das Gesetz über die Enteignung erfolgt. Im Planerlassverfahren findet die Regelung dort Anwendung, wo Einwände zu prüfen sind, die in direktem Zusammenhang mit der drohenden Enteignung stehen. Für Vorbringen, die sich unabhängig von den zu beurteilenden Enteignungsvoraussetzungen gegen ein Projekt als solches richten, gilt die Kostenbefreiung nicht.