Die PKV ist gemäss Art. 41 Abs. 1 KAG18 auf Verfahren vor Gerichten und Verwaltungsjustizbehörden anwendbar (ebenso Art. 1 PKV), nicht aber auf das hier interessierende vorinstanzliche Verwaltungsverfahren. Bei dieser Ausgangslage fragt sich, inwiefern Raum bleibt für eine sinngemässe Anwendung von Art. 11 PKV im vorinstanzlichen Verfahren. Eine solche könnte höchstens bedeuten, dass das Anwaltshonorar innerhalb des Rahmentarifs von Art. 11 Abs. 1 PKV liegen muss. Nach welchen Kriterien es zu bemessen ist, bestimmt sich hingegen allein nach Art. 38