Zur Begründung habe sie ausgeführt, die Parteientschädigung beschränke sich auf das, was zur Wahrung der enteignungsrechtlichen Interessen notwendig gewesen sei. Das ganze vorinstanzliche Verfahren habe jedoch enteignungsrechtliche Aspekte betroffen, auch wenn Einwände gegen die Genehmigung der Überbauungsordnung an sich zu beurteilen gewesen seien. Den Beschwerdeführenden sei für das Verfahren vor Vorinstanz eine Parteientschädigung nach Massgabe der korrekten Kostennote vom 17. Dezember 2024 zuzusprechen.