38 Gesetz über die Enteignung). Gemäss angefochtenem Entscheid der Vorinstanz sei den Beschwerdeführenden eine Parteikostenentschädigung von CHF 1772.85 inkl. MWSt zugesprochen worden. Die Vorinstanz habe die vom beschwerdeführerischen Anwalt nach Massgabe von Art. 11 Abs. 1 PKV17 korrekt eingereichte Kostennote über CHF 8864.20 inkl. MWSt zu Unrecht massiv gekürzt. Zur Begründung habe sie ausgeführt, die Parteientschädigung beschränke sich auf das, was zur Wahrung der enteignungsrechtlichen Interessen notwendig gewesen sei.