a) Unter den «Rechtsbegehren» in der Beschwerde findet sich zwar kein Antrag auf Anpassung des den Beschwerdeführenden von der Vorinstanz in Ziff. 4.10 des angefochtenen Gesamtentscheids zugesprochenen Parteikostenersatzes. In der Beschwerdebegründung machen die Beschwerdeführenden aber geltend, die Beschwerdegegnerin habe für die notwendigen aussergerichtlichen Kosten der Beschwerdeführer im Einsprache-, Einigungs- und Schätzungsverfahren unabhängig vom Verfahrensausgang eine angemessene Entschädigung zu bezahlen (Art. 38 Gesetz über die Enteignung).