Damit ist die Vorinstanz den gesetzlichen Vorgaben nachgekommen (vgl. Art. 31 BauG). Entsprechend kann auch auf das Rechtsbegehren der Beschwerdeführenden, von der Anmeldung eines Lastenausgleichsbegehrens sei Vormerk zu nehmen und zu geben, mangels formeller Beschwer nicht eingetreten werden. 8. Parteikosten im vorinstanzlichen Verfahren